Solaranlage im Kleingarten

Grundsätzlich bedarf die Installation einer PV-Anlage im Kleingarten der Zustimmung des Eigentümers bzw. Verpächters. In diesem Fall ist die Stadt Hamm der Eigentümer/Verpächter der Anlagen. Die Stadt hat im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) wie folgt entschieden:

Nutzungszweck und Einschränkungen

  • Photovoltaik-Anlagen dürfen ausschließlich zur Erzeugung von Arbeitsstrom für die Bewirtschaftung der Gärten verwendet werden.

  • Zulässig ist die Nutzung für Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Pumpen oder Bewässerungssysteme.

  • Die Versorgung der Laube mit Licht und Wärme durch die Anlage ist nicht gestattet.

  • Ziel dieser Regelung ist der Erhalt des Charakters als Ort der Erholung und die Vermeidung einer wohnähnlichen Nutzung.

     

Technische Vorgaben (Insellösung)

  • Zulässig ist ein Stecker-Solargerät mit maximal 800 Watt Wechselrichter-Ausgangsleistung und maximal 2000 Watt Peak (WP) Modulleistung (entspricht ca. 5 Modulen à 400 Watt).

  • Es muss sich um eine Insellösung handeln: Die Anlage darf nicht an eine vorhandene Stromanlage des Vereins angeschlossen werden.

  • Der erzeugte Strom darf nicht in den Stromkreis der Laube eingespeist werden und muss zu 100 % auf der Parzelle verbraucht werden.

  • Der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten.

     

Installation und Standort

  • Die Installation darf nur auf vorhandenen Dächern oder Wänden der Gartenlauben erfolgen.

  • Zusätzliche Versiegelungen oder das Aufstellen abseits der Laube sind unzulässig, da dies als nicht genehmigungsfähiges, weiteres Bauwerk gilt.

  • Bei der Installation sind Statik und insbesondere Windlasten zu berücksichtigen.

  • Der Pächter ist für die fachgerechte Installation in seinem Bereich allein verantwortlich.

     

Rechtliches und Antragsverfahren

  • Die Errichtung stellt eine bauliche Veränderung dar und muss beim Vereinsvorstand beantragt werden. Erst nach Genehmigung darf mit dem Bau begonnen werden.

  • Die Einspeisung in bestehende Elektroanlagen führt zum Verlust des Bestandsschutzes dieser Anlagen.

  • Pächter sind Betreiber der Anlage und haften für den ordnungsgemäßen Betrieb.

Regelung bei Pächterwechsel

  • PV-Anlagen und deren Komponenten werden bei einem Pächterwechsel nicht bewertet.

  • Eine formlose Übergabe zwischen Alt- und Neupächter ist unzulässig.

  • Ein Nachpächter muss selbst eine Zustimmung zur weiteren Nutzung beantragen und darf die Anlage erst nach Erhalt dieser Zustimmung in Betrieb nehmen.


Herausgeber: Bezirksverband Hamm-Kreis Unna der Kleingärtner e. V.

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