Solaranlage im Kleingarten
Grundsätzlich bedarf die Installation einer PV-Anlage im Kleingarten der Zustimmung des Eigentümers bzw. Verpächters. In diesem Fall ist die Stadt Hamm der Eigentümer/Verpächter der Anlagen. Die Stadt hat im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) wie folgt entschieden:
Nutzungszweck und Einschränkungen
Photovoltaik-Anlagen dürfen ausschließlich zur Erzeugung von Arbeitsstrom für die Bewirtschaftung der Gärten verwendet werden.
Zulässig ist die Nutzung für Geräte wie Rasenmäher, Heckenscheren, Pumpen oder Bewässerungssysteme.
Die Versorgung der Laube mit Licht und Wärme durch die Anlage ist nicht gestattet.
Ziel dieser Regelung ist der Erhalt des Charakters als Ort der Erholung und die Vermeidung einer wohnähnlichen Nutzung.
Technische Vorgaben (Insellösung)
Zulässig ist ein Stecker-Solargerät mit maximal 800 Watt Wechselrichter-Ausgangsleistung und maximal 2000 Watt Peak (WP) Modulleistung (entspricht ca. 5 Modulen à 400 Watt).
Es muss sich um eine Insellösung handeln: Die Anlage darf nicht an eine vorhandene Stromanlage des Vereins angeschlossen werden.
Der erzeugte Strom darf nicht in den Stromkreis der Laube eingespeist werden und muss zu 100 % auf der Parzelle verbraucht werden.
Der Einsatz von offenen Blei-Säure-Batterien sowie Nickel-Cadmium-Akkumulatoren ist verboten.
Installation und Standort
Die Installation darf nur auf vorhandenen Dächern oder Wänden der Gartenlauben erfolgen.
Zusätzliche Versiegelungen oder das Aufstellen abseits der Laube sind unzulässig, da dies als nicht genehmigungsfähiges, weiteres Bauwerk gilt.
Bei der Installation sind Statik und insbesondere Windlasten zu berücksichtigen.
Der Pächter ist für die fachgerechte Installation in seinem Bereich allein verantwortlich.
Rechtliches und Antragsverfahren
Die Errichtung stellt eine bauliche Veränderung dar und muss beim Vereinsvorstand beantragt werden. Erst nach Genehmigung darf mit dem Bau begonnen werden.
Die Einspeisung in bestehende Elektroanlagen führt zum Verlust des Bestandsschutzes dieser Anlagen.
Pächter sind Betreiber der Anlage und haften für den ordnungsgemäßen Betrieb.
Regelung bei Pächterwechsel
PV-Anlagen und deren Komponenten werden bei einem Pächterwechsel nicht bewertet.
Eine formlose Übergabe zwischen Alt- und Neupächter ist unzulässig.
Ein Nachpächter muss selbst eine Zustimmung zur weiteren Nutzung beantragen und darf die Anlage erst nach Erhalt dieser Zustimmung in Betrieb nehmen.
Herausgeber: Bezirksverband Hamm-Kreis Unna der Kleingärtner e. V.


